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Wasserdichte Justizübersetzungen
Kaum eine Fachsprache ist für Laien schwerer zu durchdringen als die Sprache der Paragraphen. Während man über Jahresendflügelfiguren (Engel), Fahrrichtungsanzeiger (Blinker) und raumübergreifendes Großgrün (Bäume) heute schmunzelt, kann der Spaß schnell vergehen, wenn zum Beispiel die Bewährungsauflagen von den Betroffenen nicht verstanden werden. Nicht nur die internationale Kommunikation von Gerichten, Behörden und Anwaltskanzleien, sondern auch Unternehmen und deren Rechtsabteilungen machen es notwendig, hieb- und stichfeste Justizübersetzungen in der entsprechenden Landessprache zu verfassen. Unsere professionellen Justizübersetzer sind entsprechend geschult, beeidigt und ermächtigt, um Ihre juristischen Dokumente zu übersetzen – und das ganz ohne Kleingedrucktes.
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Was ist eine beglaubigte Übersetzung?
Beglaubigte Übersetzungen sind Übersetzungen, die von allgemein beeidigten oder ermächtigten Übersetzern angefertigt werden. Sie werden meist von staatlichen Stellen wie dem Standesamt oder dem Einbürgerungsamt angefordert.
Sie unterscheiden sich von normaler Übersetzungen durch folgende Merkmale:
- Beglaubigungsvermerk, der die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung bestätigt
- Stempel und Unterschrift des Übersetzers
- Feste Verbindung durch Öse, Heftung oder Siegelung mit dem Ausgangstext oder einer Kopie davon
Wer erstellt staatlich anerkannte beglaubigte Übersetzungen?
Beglaubigte Übersetzungen werden von Übersetzern erstellt, die durch ein Gericht in Deutschland dazu beeidigt oder ermächtigt worden sind. Die Ermächtigung bezieht sich gemäß § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die Bescheinigung, dass eine Übersetzung richtig und vollständig ist.
Freie Übersetzer, die nicht beeidigt sind, dürfen mit Ihrem Stempel keine Übersetzungen beglaubigen und können die Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bescheinigen.
Beglaubigte Übersetzungen werden in der Regel in Anlehnung an § 189 GVG durch alle Behörden in Deutschland akzeptiert.
Sind meine Übersetzungen aus dem Ausland in Deutschland anerkannt?
Generell sollten Übersetzungen, die von einem im Ausland beeidigten Übersetzer angefertigt worden sind, in Deutschland anerkannt werden, wenn diese entsprechend überbeglaubigt oder legalisiert sind.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele deutsche Behörden beglaubigte Übersetzungen aus dem Ausland nicht akzeptieren. Es wird oft darauf verwiesen, dass die beglaubigten Übersetzungen von Zeugnissen und Urkunden von einem in Deutschland für die jeweilige Sprache beeidigten oder ermächtigten Übersetzer erstellt werden müssen.
Leider bedeutet das oft, dass Übersetzungen doppelt erstellt und bezahlt werden müssen, wenn diese bereits im Ausland angefertigt wurden.
Sind meine Übersetzungen aus Deutschland im Ausland anerkannt?
In Deutschland ausgestellte beglaubigte Übersetzungen zur Verwendung im Ausland müssen durch das Oberlandesgericht vor- und überbeglaubigt werden und oft von ausländischen Konsulaten und Botschaften legalisiert werden, bevor diese im Ausland gültig sind. Manche Konsulate und Botschaften akzeptieren nur eigene, durch das jeweilige Konsulat oder Botschaft akkreditierte Übersetzer.
Wenn Sie vorhaben, Übersetzungen im Ausland zu verwenden, empfiehlt es sich, vorher Kontakt mit der empfangenden Stelle aufzunehmen und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Übersetzung aus Deutschland dort abzuklären.
Manche Staaten akzeptieren beglaubigte Übersetzungen aus Deutschland ohne weiteres. Bitte prüfen Sie bei der zuständigen Stelle, ob diese die aus Deutschland beglaubigten Übersetzungen akzeptieren, bevor Sie Vor-, Überbeglaubigungen vornehmen. So können Sie sich oft eine Menge Zeit und Geld sparen.
Was ist eine Apostille/Legalisation und wie bekommt man diese?
Eine Apostille/Legalisation ist eine zusätzliche Echtheitsbestätigung einer ausländischen Urkunde. Dabei bestätigt eine Apostille/Legalisation die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde. Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) ist zwischen Deutschland und vielen Ländern in Kraft, Deutschland hat jedoch Widerspruch gegen den Beitritt mancher Länder eingelegt. Eine genaue Liste können Sie beim auswärtigen Amt und in unserem Beitrag zu Apostillen, Legalisation und Beglaubigungen.
Zuständig für ihre Erteilung sind die Behörden des Landes, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, d.h. deutsche Behörden für deutsche Urkunden und z.B. ukrainische Behörden für ukrainische Urkunden.
Weitere Informationen zur Apostille und der Beschaffung von Urkunden im Ausland finden sie bei den entsprechenden Botschaften und Konsulaten. Für viele Sprachen haben wir das bereits für Sie aufgearbeitet – wählen Sie Ihre Sprache in der Übersicht unserer Arbeitssprachen! Für eine Apostille im Bezug auf deutsche Urkunden wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Behörde. Für Urkunden von Standesämtern sind das meist die jeweiligen Regierungspräsidien oder Bezirksregierungen.
Sie haben noch weitere Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne!
Telefonisch unter der +49 (0) 711 995 222 20
oder per Mail an die mail@resartus.de.
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