Wir sind gern für Sie da!

Gesetz zur Reformierung des Strafrechts: Auswirkung auf Justiz-Dolmetscher

Bei der Erwähnung von Scheckkarten mag so manch einer stirnrunzelnd das Handy zücken, um den Begriff zu googeln. Ja, diese gibt es nicht mehr. Doch der Missbrauch derselben wird noch im Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2019 als strafrechtlicher Tatbestand aufgeführt, ebenso wie die Verschleppung in die DDR. Ende 2019 sollen längst veraltete und überflüssig gewordene Sachverhalte wie diese mit dem Gesetz zur Reformierung des Strafrechts aus dem Strafgesetzbuch verschwinden. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz zur Moralisierung des Strafrechts.

Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG

Die Gesetzesreform regelt unter anderem auch die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern neu. Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 46 wurde am 12.12.2019 das neue Gerichtsdolmetschergesetz veröffentlicht.

Was ändert sich?

Das neue Gesetz sieht vor, dass die derzeitig je nach Bundesland unterschiedlichen Voraussetzungen für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern auf Bundesebene vereinheitlicht werden. Dabei wurden die Voraussetzungen in Bezug auf die fachliche Eignung von Gerichtsdolmetschern für eine allgemeine Beeidigung neu festgelegt.

Unter Art. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens wurde das neue Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) veröffentlicht. Gemäß § 3 Abs. 2 des GDolmG „Antrag auf allgemeine Beeidigung“ werden die erforderlichen Voraussetzungen neu definiert, die anders als bisher nun bundesweit gelten sollen und in allen Bundesländern gleich aussehen sollen.

Voraussetzungen

Über die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung verfügen Personen, die unter anderem eine Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland abgelegt und bestanden haben oder eine in Deutschland gleichwertig geltende Dolmetscherprüfung im Ausland abgelegt haben. Sollten diese zwei Kriterien nicht erfüllt werden, können gemäß § 4 GDolmG folgende alternative Befähigungsnachweise eingereicht und für eine Entscheidung herangezogen werden können:

  • Eine Urkunde über ein erfolgreich abgeschlossenes Sprachstudium an einer anerkannten Hochschule im Ausland. Es ist hierbei nicht erforderlich, dass der Abschluss in Deutschland anerkannt wird.
  • Ein staatlich anerkanntes C2-Sprachzertifikat des Europäischen Referenzrahmens.
  • Ein Abiturzeugnis oder ein Zeugnis eines vergleichbaren Abschlusses des Heimatlandes.
  • Ein IHK-Zeugnis über den erfolgreichen Fortbildungsabschluss als geprüfte/r Übersetzer/in oder geprüfte/r Dolmetscher/in.

Im Zweifelsfall ist ein Eignungstest erforderlich.

Befristung der allgemeinen Beeidigung

Gemäß § 7 GDolmG ist außerdem eine Befristung der allgemeinen Beeidigung vorgesehen. Diese beträgt fünf Jahre. Gerichtsdolmetscher/innen können jedoch eine Verlängerung um weitere fünf Jahre beantragen, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Für die Zuständigkeit der allgemeinen Beeidigung (§ 2 GDolmG) bleiben das Oberlandesgericht bzw. das Landgericht, in dessen Region der/die Dolmetscher/in seinen/ihren Wohnsitz oder seine/ihre Niederlassung hat. In Berlin ist weiterhin das Kammergericht zuständig.

Für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen ist die Haftung ausgeschossen. Bitte informieren Sie sich über eventuelle Änderungen bei den zuständigen Stellen.

Das neue Gerichtsdolmetschergesetz GDolmG tritt am 01.07.2021 endgültig in Kraft.

Nach oben scrollen