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Beglaubigte Übersetzungen sind Übersetzungen, die von einer staatlichen Stelle wie dem Standesamt angefordert werden.

Urkundenübersetzungen dürfen nur von Übersetzern angefertigt werden, die von einem deutschen Gericht als Übersetzer beeidigt oder ermächtigt wurden.

Freie Übersetzer, die nicht beeidigt sind, dürfen mit Ihrem Stempel keine Übersetzungen beglaubigen und können die Richtigkeit und Vollständigkeit nach § 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht bescheinigen. 

Generell sollten Übersetzungen, die von einem im Ausland beeidigten Übersetzer angefertigt worden sind, in Deutschland anerkannt werden, wenn diese entsprechend überbeglaubigt oder legalisiert sind.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele deutsche Behörden beglaubigte Übersetzungen aus dem Ausland nicht akzeptieren. Es wird oft darauf verwiesen, dass die beglaubigten Übersetzungen von Zeugnissen und Urkunden von einem in Deutschland für die jeweilige Sprache beeidigten oder ermächtigten Übersetzer zu erstellen sind.

In Deutschland ausgestellte beglaubigte Übersetzungen zur Verwendung im Ausland müssen durch das Oberlandesgericht vor- und überbeglaubigt werden und oft von ausländischen Konsulaten und Botschaften legalisiert werden, bevor diese im Ausland gültig sind. Manche Konsulate und Botschaften akzeptieren nur eigene, durch das jeweilige Konsulat oder Botschaft akkreditierte Übersetzer.

Wenn Sie vorhaben, Übersetzungen im Ausland zu verwenden, empfiehlt es sich, vorher Kontakt mit der empfangenden Stelle aufzunehmen und die Voraussetzungen für die Anerkennung  der Übersetzung aus Deutschland dort abzuklären.

Manche Staaten akzeptieren beglaubigte Übersetzungen aus Deutschland ohne weiteres. Bitte prüfen Sie bei der zuständigen Stelle, ob diese die aus Deutschland beglaubigten Übersetzungen akzeptieren, bevor Sie Vor-, Überbeglaubigungen vornehmen. So können Sie sich oft eine Menge Zeit und Geld sparen. 

Eine Apostille ist eine zusätzliche Echtheitsbestätigung einer ausländischen Urkunde. Dabei bestätigt eine Apostille die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde. Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) ist zwischen Deutschland und vielen Ländern in Kraft, Deutschland hat jedoch Widerspruch gegen den Beitritt mancher Länder eingelegt. Eine genaue Liste können Sie beim auswärtigen Amt einsehen.

Zuständig für ihre Erteilung sind die Behörden des Landes, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, d.h. deutsche Behörden für deutsche Urkunden und z.B. ukrainische Behörden für ukrainische Urkunden. Eine Apostille besteht aus einem festgelegten Text und wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht. Das Haager Übereinkommen ist weder anwendbar auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern ausgestellt worden sind, noch auf Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Weitere Informationen zur Apostille und der Beschaffung von Urkunden im Ausland finden sie bei den entsprechenden Botschaften und Konsulaten. Für eine Apostille im Bezug auf deutsche Urkunden wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Behörde. Für Urkunden von Standesämtern sind das meist die zuständigen Regierungsprädisien.

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